Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 56/2011 vom 09. September 2011 Beschluss vom vom 19. Juli 2011 1 BvR 1916/09 Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte Designermöbel) Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) steht dem Urheber eines Werkes das alleinige Verbreitungsrecht zu. § 17 Abs. 1 UrhG definiert das Verbreitungsrecht als das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Vorschrift dient unter anderem der Umsetzung von Art. 4 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Der Begriff der Verbreitung umfasste nach bislang allgemeiner Auffassung jede Handlung, durch die das Werk der allgemeinen Öffentlichkeit zugeführt wurde, wofür jede Besitzüberlassung ausreichte. Daneben enthält § 96 UrhG ein Verwertungsverbot für rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht mit Sitz in Italien, produziert Möbel nach Entwürfen des 1965 verstorbenen Architekten und Möbeldesigners Le Corbusier und nimmt in Lizenz dessen Urheberrechte wahr. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine Zigarrenherstellerin, richtete in einer Kunst- und Ausstellungshalle eine Zigarrenlounge ein, in der sie Nachbildungen von Le-Corbusier-Möbeln aufstellte. Mit ihrer hiergegen gerichteten Unterlassungsklage obsiegte die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies dagegen die Klage mit der Begründung ab, dass das Aufstellen der Möbel weder das Verbreitungsrecht verletze noch gegen das Verwertungsverbot verstoße. Er stützte seine Entscheidung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der in einem Parallelverfahren auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs hin entschieden hatte, dass eine Verbreitung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nur bei Übertragung des Eigentums vorliege. Danach sei - so der Bundesgerichtshof - das Verbreitungsrecht nicht verletzt, wenn Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbel der Öffentlichkeit lediglich zum Gebrauch zugänglich gemacht würden. Die Urheberrechtsrichtlinie stelle eine verbindliche Regelung im Sinne eines Maximalschutzes dar, über den ein mitgliedstaatliches Gericht nicht hinausgehen dürfe. Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihrem verfassungsmäßigen Eigentumsrecht verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof vorab dem EuGH die Fragen hätte vorlegen müssen, ob die Gebrauchsüberlassung von Werkstücken überhaupt in den Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie falle und ob die Richtlinie einen Maximalschutz begründe. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar ist die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union Trägerin von Grundrechten des Grundgesetzes. Sie ist im Streitfall jedoch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, Träger materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein können, und dies bejaht. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Auch wenn es sich bei juristischen Personen aus Mitgliedstaaten der EU nicht um „inländische“ im Sinne des Grundgesetzes handelt, entspricht eine Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf diese juristische Personen den durch die europäischen Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, die insbesondere in den europäischen Grundfreiheiten und dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommen. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten und alle ihre Organe und Stellen, juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch im Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. Die europarechtlichen Vorschriften verdrängen Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sondern veranlassen lediglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des Europäischen Binnenmarkts. Die Gleichstellung setzt einen hinreichenden Inlandsbezug der juristischen Person voraus, der regelmäßig vorliegen wird, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann. 2. Das Bundesverfassungsgericht hatte weiter zu klären, ob und inwieweit die Fachgerichte das von ihnen anzuwendende, ganz oder teilweise unionsrechtlich harmonisierte deutsche Recht am Maßstab des deutschen Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Union zu messen haben und inwieweit das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Auslegung seinerseits am Grundgesetz überprüft. Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung des Urheberrechts den Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz zu beachten, soweit das europäische Recht hierbei Auslegungsspielräume lässt. Halten die Gerichte eine Vollharmonisierung durch das Unionsrecht für eindeutig, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, unterliegt dies der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, das hierbei nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt ist. Fehlt es an einem mitgliedstaatlichen Auslegungsspielraum, müssen die Gerichte das anwendbare Unionsrecht bei gegebenem Anlass auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Unionsrechts prüfen und, wenn erforderlich, ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH einleiten. Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Urteil nicht in ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Urheberrecht, die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der Möbel zu kontrollieren, verletzt. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Urheberrechtsrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH lasse keinen Spielraum für die Einbeziehung der bloßen Gebrauchsüberlassung von Möbelplagiaten in den Schutz des Urheberrechts, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der EuGH hat im Parallelverfahren etwaige Umsetzungsspielräume nicht erwähnt und Erweiterungen des Verbreitungsbegriffs ausdrücklich dem Unionsgesetzgeber vorbehalten. Der Bundesgerichtshof konnte davon ausgehen, dass das Urteil des EuGH ihm keinen Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung von § 17 UrhG lässt. 3. Das angegriffene Urteil entzieht die Beschwerdeführerin nicht ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Anwendung dieser Regeln offensichtlich unhaltbar ist. Indem der Bundesgerichtshof die von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Fragen im Parallelverfahren dem EuGH vorgelegt hat, hat er seine Vorlagepflicht auch im Streitfall nicht grundsätzlich verkannt. Dem angegriffenen Urteil ist die vertretbare Überzeugung zu entnehmen, dass Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie eine vollharmonisierte Regelung des Verbreitungsrechts darstellt und der EuGH die Auslegung des Verbreitungsbegriffs der Richtlinie abschließend und umfassend geklärt hat.
Mit Erkenntnis vom 5.10.2011, G26/10-11 (sowie weitere), hat der VfGH über mehrere Anträge der Oberlandesgerichte Graz, Innsbruck und Wien entschieden, dass ein gänzlicher Ausschluss von Verfahrenshilfe für juristische Personen im Lichte des Gleichheitssatzes verfassungswidrig ist und entsprechende Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2009 aufgehoben.
Bis zum Inkrafttreten des Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, war in § 63 Abs. 2 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe auch für juristische Personen oder sonstige parteifähige Gebilde vorgesehen. Durch das Budgetbegleitgesetz 2009 wurde dieser Abs. 2 gänzlich aufgehoben und in § 63 Abs. 1 ZPO durch die Einführung der Wortfolge „, wenn diese eine natürliche Person ist,“ die Gewährung der Verfahrenshilfe für juristische Personen unzweifelhaft ausgeschlossen. Dies wurde von den antragsstellenden Oberlandesgerichten unter den Gesichtspunkten des aus Art. 7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes sowie der sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte auf Zugang zum Recht und ein faires Verfahren als verfassungswidrig angesehen.
Im Laufe des Verfahrens hat die Bundesregierung mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Ungleichbehandlung von juristischen Personen im Bezug auf die Verfahrenshilfe gegenüber natürlichen Personen zulässig ist, da insbesondere bei den natürlichen Personen „nur“ Einkünfte, Vermögen und Unterhaltsansprüche zu betrachten sind, während – auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 – bei juristischen Personen neben ihren eigenen Einkünften und ihrem eigenen Vermögen die finanziellen Verhältnisse der an der Führung des Verfahren wirtschaftlich Beteiligten ausschlaggebend sein sollen. Außerdem soll die Verfahrensgarantie der unentgeltlichen Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ausdrücklich nur für das Strafverfahren vorgesehen sein und die Prozesskostenhilferichtlinie der EU keine entsprechenden Verpflichtungen enthalten, auch juristischen Personen Verfahrenshilfe zukommen zu lassen.
Nachdem der VfGH sich mit der Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden eine Anfechtung ausschließlich der Novellierungsanordnung des Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 zulässig sein soll, auseinandergesetzt und diese für zulässig erachtet hat, hat er schlussendlich den antragstellenden Oberlandesgerichten Recht gegeben. Dabei ist der VfGH in seiner (knappen) Begründung diesen zwar nicht unmittelbar gefolgt, die unter anderem begründend auch vorgebracht haben, dass es sich bei der völligen Beseitigung der Verfahrenshilfe für juristische Personen um eine aus grundrechtlicher Sicht durchaus bedenkliche Absenkung des jahrzehntelangen höheren österreichischen Rechtsstandards auf ein gravierend niedriges Niveau handle und auch die Verfolgung berechtigter Ansprüche von vermögenslosen Kapitalgesellschaften wie auch Konkursmassen verunmöglichen würde, was letztlich nicht nur zu Lasten der juristischen Person, sondern auch zu Lasten der Gläubiger der betreffenden Vermögensmasse gehe.
Zwar stellte der VfGH fest, dass ganz allgemein kein Einwand dagegen besteht, wenn der Gesetzgeber die Existenz einer juristischen Person grundsätzlich an ein Vermögen oder Einkommen knüpft und daher auch den regulatorischen Rahmen, in welchem ganz grundsätzlich und vor allem in einer bestimmten Art und Weise juristischen Personen die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben gestattet ist, selbst ausgestalten kann. Jedoch erkennt der Gerichtshof auch, dass ein gänzlicher Ausschluss über das Ziel hinausschießt: „Auch wenn eine Ungleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen in der Gewährung von Verfahrenshilfe weithin unbedenklich erscheint – dienen doch die Vorschriften über die Verfahrenshilfe der Durchsetzung der Rechte des Menschen auch im Falle der Einkommens- und Vermögenslosigkeit –, so ist der Ausschluss juristischer Personen schlechthin von der Verfahrenshilfe mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Trotz aller Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen Personen in dieser Hinsicht bestehen Fälle, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung von Verfahrenshilfe gleichgelagert ist, wie das von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt.“
Als „Sanierungsfrist“ sind die in Art. 140 Abs. 5 B-VG vorgesehenen maximal 18 Monate beinahe zur Gänze ausgeschöpft worden: Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft.
Tags: Gleichheitssatz, juristische Person, Verfahrenshilfe
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